Zoll & MwSt Regeln

Zoll & MwSt Regeln

Allgemeine regeln

Lebensmittel

Es ist weiterhin nicht empfehlenswert, in das Lebensmittelplakat, das für die Reise zusammengestellt wir, rohes Fleisch, hausgemachte Fleischprodukte, Milchprodukte (leicht verderbliche Lebensmittel) einzupacken, da die Einfuhr von diesen fast in jedem Land verboten ist. Ferner können manche Produkte, die - im Interesse der Verhinderung der letzten Zeit öfters vorkommenden, verschiedenen, von Tieren übertragenen Krankheiten - jederzeit auf die sog. Provisorische Einfuhr-/Ausfuhrverbotsliste gesetzt werden. Es lohnt sich aus diesem Grund, sich vor der Reise über die aktuellen Regeln zu informieren.

Arzneimittel

Falls Sie eine Krankheit haben, die stetige medikamentöse Versorgung verlangt, sollen Sie sich informieren, ob das notwendige Medikament in dem Land Ihres Reiseziels im Stammbuch eingetragen und in den dortigen Apotheken erhältlich ist. Als allgemeine Regel gilt, dass die Person mit dauerhafter medikamentöser Behandlung - im Einklang mit der Dauer der Reise - die vom behandelnden Arzt vorgeschriebene Menge an Medikamenten mitnehmen können, allerdings verbietet fast jedes Land die Einfuhr von Psychotrop-Präparaten (Beruhigungsmittel, Aufputschmittel, Halluzinogene).

Mitnahme von eigenen haustieren

Falls der EU-Bürger mit seinem Haustier (Hund, Katze, Frittchen, usw.) die Grenze überschreiten will, muss er über einen sog. Eu-Heimtierausweis (pet passport) verfügen. Der Heimtierausweis wird von dem für den Wohnsitz zuständigen Tierarzt ausgestellt, falls das Tier über die notwendigen Schutzimpfungen verfügt, und die Identifizierung durch Tätowierung oder Mikrochip gewährleistet ist. Der Kleintierausweis ist für eine Impfperiode gültig (bei Hunden ein Jahr). Aus diesen Gründen ist es ratsam, vor dem Antritt der Reise den für den Wohnsitz zuständigen Tierarzt aufzusuchen.

Bei der Einreise von nicht EU-Bürgern in das Gebiet der EU muss das jeweilige Haustier ob Hund, Katze oder Frittchen von einer amtlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die für einmalige Einreise gilt.

Kulturgüter im reiseverkehr

Um Kulturgüter in einen anderen Staat ausführen zu können, bedarf es der offiziellen Genehmigung des Staatsamtes für Kulturerbe. Diese Gegenstände können nur an den folgenden Grenzübergangsstellen ausgeführt werden: in Richtung Slowenien bei Rédics, in Richtung Österreich bei Rábafüzes und Hegyeshalom, in Richtung der Slowakei bei Rajka und Salgótarján, in Richtung der Ukraine bei Záhony, in Richtung Rumänien bei Nagylak, Ártánd und Gyula, in Richtung Serbien bei Röszke und Kelebia, in Richtung Kroatien bei Letenye und Murakeresztúr und im Flugverkehr beim Flughafenzollamt Nr. 1 (Ferihegy)

Ausscließlich mit der Genehmigung des Staatsamtes für Kulturerbe können diejenigen Kulturgüter ausgeführt werden, die älter als 50 Jahre sind oder als geschützt gelten, bzw. bei musealen Institutionen and Archiven registriert sind. Wenn Sie unsicher sind ob der Gegenstand, den Sie ins Ausland ausführen wollen, zu den genehmigungspflichtigen Kulturgütern zählt, ist es ratsam, die zuständige öffentliche Sammlung diesbezüglich um Auskunft zu ersuchen. So z.B gilt im Falle eines Kunstwerks ungarischer Herkunft als zuständige Institution die Ungarische

In diesem Zusammenhang ist auf der Webseite des Staatsamtes für Kulturerbe unter: www.koh.hu detaillierte Auskunft zu finden.

Mitnahme von jagd-, sport- und Selbstverteidigungswaffen innerhalb der Europäischen Union

Das rechtmäßige Inbesitzhalten einer Jagdschusswaffe, sowie einer Sportschusswaffe kann mit einer in dem Staat, in dem der Besitzer ihnen ständigen Wohnsitz hat, ausgestellten Waffengenehmigung (Waffenschein oder Waffenbesitzkarte), im Falle von Feuerwaffen durch den europäischen Feuerwaffenpass, bescheinigt werden.

Zur Einfuhr und zum Halten von Feuerwaffen der Kategorie „B", die zur Jagd benutz werden, sowie Luftwaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 7,5 Joule ist auch die Genehmigung der für den Ort der Jagd-, bzw. der Sportveranstaltung zuständigen Polizeidienstelle erforderlich.

Die Mitnahme der in dem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Feuerwaffen der Kategorien B, C oder D und der dazu gehörenden Munition zu Selbstverteidigungszwecken in das Gebiet der der Republik Ungarn wird von der für den Ort der voraussichtlichen Einreise, bzw. Durchreise zuständigen Polizeidienststelle des Komitats (oder von Budapest), genehmigt.

Der europäische Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass wird auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten der die Schusswaffe rechtmäßig in Besitz haltenden Person ausgestellt. Der Europäische Feuerwaffenpass hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, er muss immer von der die Schusswaffe benutzenden Person mitgeführt werden.

Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Jagdschusswaffen bzw. Sportschusswaffen von Personen, die über keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union verfügen

Personen, die über keinen festen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen, sind aufgrund des von der Grenzzollstelle ausgestellten Begleitdokumentes für Waffen und Munition berechtigt, die eigene Schusswaffe, zusammen mit der dazu gehörenden Munition für Jagdzwecke, zu einer Sportveranstaltung einzuführen, auszuführen, bzw. durch das Land durchzuführen, wenn der geplante Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Ungarn nicht länger als 90 Tage ist.

Zum Schießsport können dem Sportler höchstens drei lange und zwei kurze Schusswaffen, sowie die Anschaffung und Haltung der zu diesen Gehörenden Munition genehmigt werden, der nachweisbar ein qualifizierter Sportschießer ist, der über die von dem Landessportfachverband ausgestellte, gültige Wettbewerbsgenehmigung verfügt. Die Teilnahme am Sportschießen muss durch das Einladungsschreiben des einladenden Sportvereins bescheinigt werden.

Bargeld-Anmeldepflicht an den Außengrenzen der EU

Jeder Reisende, der in das Gebiet der Europäischen Union einreist oder das Gebiet der Europäischen Union verlässt und

  • Bargeld im Wert von EUR 10 000 oder mehr (auch in verschiedenen Währungen)
  • Oder Barmittel (in Bargeld leicht umtauschbares Zahlungsmittel) im o.a. Gesamtwert (Wertpapiere, Wechsel, Reisechecks, usw.) mitführt,

Ist verpflichtet, diese anzumelden.

Die Anmeldung muss bei der Zollbehörde (oder einer andern zuständigen Behörde) erfolgen, bzw. eingereicht werden, an der der Reisende in das Gebiet der Europäischen Union einreist oder das Gebiet der Europäischen Union verlässt.

In manchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es außerdem gesonderte Kontroll- und Anmeldevorschriften bezüglich des Bargeldverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Informieren Sie sich bitte bei den Konsulaten der durch die Reise betreffen Länder in Ungarn.
Umsatzsteuerfreie Veräußerung von waren, die von ausländischen reisenden aus dem gebiet der europäischen gemeinschaft ausgeführt werden.

Frei von der Mehrwertsteuer ist die von dem ausländischen Reisenden gekauft Ware, wenn diese als Teil des Reisegepäcks aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Bedingungen der steuerfreien Veräußerung:

  • der Reisende, bzw. sein Beauftragter führt die Ware, ohne diese in Gebrauch zu nehmen, in ein Drittland aus, und diese Tatsache wird von der Zollbehörde auf dem vom Veräußerer für den Reisenden ausgestellten Umsatzteuer-Rückvergütungsformular nachgewiesen
  • die Ware wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt,
  • der - inkl. Steuer berechnete - Gesamtwert der Ware aus dem Verkauf übersteigt die Freigrenze von EUR 175.

Als ausländischer Reisende gilt die natürliche Person, die keine Staatsangehörige von einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist und nicht berechtigt ist, in einem der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ihnen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben, ferner die zwar Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ist, aber ihr Wohnsitz sich außerhalb der EU befindet. Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem die Person wohnhaft ist, mit dem die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der natürlichen Person am engsten sind. Der Reisende muss über ein gültiges Reisedokument oder über sonstigen, von der Republik Ungarn anerkannten gültigen Ausweis zur Identifizierung seiner Person verfügen.

Der Reisende hat bei der Ausreise neben Nachweis seiner Identität die gekaufte Ware, sowie das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular und auf der Rechnung müssen mit den persönlichen Angaben im Reisedokument übereinstimmen. Das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular darf die Angaben bezüglich des Warenverkaufs von nur einer Rechnung enthalten, diese müssen mit den Angaben der Rechnung übereinstimmen.

Vor der Zollbehörde kann das Umsatzsteuer-Rückvergütungsformular nur auf Antrag des Reisenden, im Falle der Ausfuhr der Ware in ein Drittland bestätigt werden.

Die Verwendung eines Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars ist verbindlich, das beim Kauf der Ware vom Rechnungsausstellenden in dreifacher Ausfertigung erstellt wird, von denen zwei Originalausfertigungen dem Kunden übergeben werden. Von der Zollbehörde wird nach der Bestätigung der Ausfuhr eine Ausfertigung des

Umsatzsteuer-Rückvergütungsformulars beibehalten, die andere dem ausländischen Reisenden zurückgeben.

Falls der Reisende das Gebiet Ungarns nicht in Richtung eines Drittlandes verlässt, (z.B. nach Wien fährt und dann an seinen Nicht-EU-Wohnsitz zurückfliegt), muss der Nachweis der Ausfuhr der Ware aus der Gemeinschaft bei der Ausreise aus der Europäischen Union beantragt werden (im Falle des Beinspiels am Flughafen Wien).

Regeln für reisende innerhalb der europäischen Union

Durch die Regeln der Gemeinschaft ist der freie Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gesichert. Dies bedeutet, dass mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren aus einem Mitgliedstaat in den anderen kein Zollverfahren verbunden ist. Das heißt jedoch nicht, dass die Kontrolle des Warenverkehrs nicht möglich ist, was stichprobenweise von den auf dem ganzen Gebiet des Landes frei einsetzbaren mobilen Kontrollgruppen der ungarischen Zollverwaltung erfolgen kann.

Die Einfuhr von den während der Reise für die private Verwendung (Eigenbedarf, Geschenk) gekauften, nicht zum Handel bestimmten Waren unterliegt meistens keinen Beschränkungen, die in einem der Mitgliedstaaten gekauften Waren können grundsätzlich mengen- und wertmäßig unbegrenzt eingeführt werden.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, so müssen auf die Einfuhr von neuen Fahrzeugen (Pkw, Motorrad) von natürlichen Personen die Mehrwertsteuer und die als Voraussetzung der Zulassung geltende Regiestierungssteuer grundsätzlich in Ungarn entrichtet werden. Als „neu" gilt ein Auto oder ein Motorrad, das im Zeitpunkt des Erwerbs entweder nicht mehr als 6,000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste ausländische Zulassung im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Es gibt einige Erzeugnisse, deren freier Verkehr innerhalb der Gemeinschaft durch die nationalen Vorschriften besonders geregelt wird.

Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen erzeugnissen aus einem anderen mitgliedsstaat für private zwecke

Die von einer Privatperson, die keine Handelstätigkeit ausübt, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene, verbrauchsteuerpflichtige Ware gilt in Ungarn als steuerfrei, falls diese unmittelbar von der Privatperson selbst geliefert wird. Ausnahme bildet der flüssige Brennstoff, sowie Kraftstoff, der über die handelsübliche Menge hinausgeht, falls diese nicht in dem serienmäßig eingebauten Hauptbehälter, bzw. in dem Reservekanister des Fahrzeugs nach Ungarn geliefert werden.

Als handelsübliche menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt die über die nachstehend angeführten mengen hinausgehende Menge:

  • 40 Liter Motorbenzin außerhalb des Hauptbehälters des Fahrzeugs, 20 Liter sonstiges Benzin, 50 Liter Petroleum, 100 Liter Dieselkraftstoff außerhalb des Hauptbehälters vom Fahrzeug und der Kraftmaschine, 100 Liter Biodiesel
  • 800 stück Zigaretten
  • 200 stück Zigarren, 400 Stück Zigarillos
  • 1000 Gramm Rauchtabak
  • 110 Liter Bier
  • 20 Liter Alkoholzwischenerzeugnisse
  • 10 Liter alkoholische Erzeugnisse
  • 90 Liter Wein und Schaumwein insgesamt (davon maximal 60 Liter Schaumwein)

Regeln für die einfuhr von Zigaretten im Reiseverkehr aus Rumänien und Bulgarien

Von Ungarn werden - da Rumänien und Bulgarien die in der Europäischen Union für Tabakwaren vorgeschriebene Mindesthöhe der Verbrauchsteuer noch nicht erfüllen - Beschränkungen bezüglich der einführbaren menge an Zigaretten auferlegt.

Die Verbrauchsteuerfrei einführbare menge an Zigaretten beträgt 200 Stück welche Begünstigung nur für Personen, die älter als 17 Jahre sind, gilt (die Personen unter 17 Jahren müssen auch die 200 Stück unterschreitende menge anmelden und die Abgabe entrichten).

Hinsichtlich der über 200 Stück hinausgehenden Menge entsteht keine Zollschuld, aber die Verbrauchsteuer muss vor Ort entrichtet werden.

Zur Sicherung der vor Ort nicht entrichteten Verbrauchsteuerschuld können die angemeldeten Zigaretten von der Zollbehörde bis zur Entrichtung der Steuer zurückbehalten werden.

Regeln für reisende aus einem ficht -eu-mitgliedsstaat zollfreies „persönliches Reisegepäck"

Bei Reisenden aus einem Nicht-EU-Staat gelten die Waren im persönlichen Reisegepäck unter folgenden Bedingungen als zollfrei:

hr Wert beträgt höchstens EUR 175 und

  • die Einfuhr hat Gelegenheitscharakter, wiederholt sich nicht regelmäßig und
  • besteht ausschließlich aus Waren, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner Angehörigen, oder offenbar als Geschenk bestimmt sind.

Der Charakter und die Menge des Reisegepäcks können auf keine Einfuhr mit gewerblichen Zwecken hindeuten.

Unter den obigen Bedingungen können Personen die ihr 17. Lebensjahr vollendet haben, die folgenden Tabakwaren zollfrei einführen:

  • 200 Stück Zigaretten oder
  • 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm pro Stück) oder
  • 50 Stück Zigarren oder
  • 250 Gramm Zigaretten- oder Pfeifentabak oder

die aus den obigen Waren gemischt, anteilig zusammengestellte Mengen.

Aus Zigaretten können pro Person jährlich 2000 stück (10 Stangen), was dem heimischen Durchschnittsverbrauch entspricht, zollfrei eingeführt werden.

Bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken gelten

  • Spirituosen (Branntweine und Destillate) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22%vol., unvergällter Ethylalkohol (Sprit) mit einem Alkoholgehalt von80%vol. Oder mehr: ein Liter
  •     Destillate und Spirituosen, Wein oder sonstige Aperitifs aus Alkohol 22%vol. Oder weniger, Schaumweine, Likörweine: ein Liter bei mehreren Posten eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
  •     Nicht schäumende Weine: zwei Liter

Als abgabenfrei.

 Innerhalb der Freigrenze von EUR 175 sind zollfrei einzuführen:

  • höchstens 50 Gramm Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette sowie
  • Arzneimittel - die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. (s. noch Abschnitt „Medikamente")

Aus Zucker kann pro Peson jährlich insgesamt die dem heimischen Durchschnittsverbrauch entsprechende Menge von 20 kg zollfrei eingeführt werden, welche auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen in Anspruch genommen werden kann. Auf die im Reisegepäck zollfrei einführbaren Waren muss keine allgemeine Umsatzsteuer entrichtet werden, mit der Ausnahme der folgenden

Waren:

  • Waren aus Gold,
  • Mengen die 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Auszüge, Essenzen aus Kaffee, bzw. 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Auszüge oder Essenzen aus Tee überschreiten.

Reisefreigrenzen

Jedem Einreisenden steht eine Reisefreigrenze von EUR 175 zu, welche Begünstigung für Waren, deren Einzelwert EUR 175 übersteigt, nicht angewendet werden kann. Wenn z.B. der Gesamtwert von zwei Waren EUR 175 übersteigt, muss auf den EUR 175 hinausgehenden Wert die Abgabe entrichtet werden.

Voraussetzung der Anwendung der Reisefreigrenze ist dass die Waren keinen Handels- oder gewerblichen Zweck haben können, ihre Veräußerung ist rechtswidrig. Die Begünstigung kann im Falle der zusammen reisenden Familienmitglieder nicht zusammengezogen werden.

Die rechtmäßige Inanspruchnahme der Zollfreigrenzen wird von der Zollbehörde intensiv kontrolliert.

Warenanmeldepflicht

Bei Überschreiten der Zollgrenze muss der bei Zollbehörde über die einzuführenden Waren eine Warenanmeldung abgegeben werden, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann.

Bei Wareneinfuhr zu nicht gewerblichen Zwecken kann eine mündliche Anmeldung abgegeben werden, falls

  • der Gesamtwert der Ware EUR 350 nicht übersteigt (bei einem Gesamtwert über EUR 175 muss der rote Korridor gewählt werden)
  • es kein im Ausland aufgegebenes Gepäck gibt, bzw. für dieses im Zuge der späteren Zollfreigrenze nicht in Anspruch genommen werden soll,
  • zur Zollabfertigung der Ware die Genehmigung eines der Verwaltungsorange nicht erforderlich ist,
  • unter den Waren außer „dem Reisegepäck" keine verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse zu finden sind.

Falls der Wert der angemeldeten Waren EUR 350 nicht erreicht, aber EUR 175 übersteigt, müssen auf den über EUR 175 hinausgehenden Betrag Zoll in Höhe von 3,5% ferner auf der Grundlage des Warenwertes und des Zollbetrags die Mehrwertsteuer entrichtet werden. Die Zollabfertigung, sowie die Entrichtung des Zolls und der Ust. Werden von der Zollbehörde durch den „Zollschein" bestätigt. Falls die Bedingungen für die mündliche Warenanmeldung nicht bestehen oder der Reisende den von der Zollbehörde erhobenen Betrag nicht annimmt, kann aufgrund der schriftlichen Warenanmeldung die Einleitung eines Zollverfahrens beantragt werden.

Unabhängig von der Zollfreigrenze muss eine schriftliche Warenanmeldung abgegeben werden, falls Zigaretten, deren Menge 40 Stück überschreitet, bzw. Kraftstoff im tragbaren Reservekanister des Fahrzeugs - der nicht mehr als 10 Liter beträgt - eingeführt werden.

Weitere Informationen sind auf der Webseite der Zoll- und Finanzwache unter www.vam.gov.hu zu finden oder Sie können Ihre Fragen unter der folgenden Nummer: + 36 40 FINÁNC (+36 40 346 262) - im Inland zum Ortstarif stellen.